Wichtige Information zur Corona-Kurzarbeit, Stand 20.03.2020
Liebe Klienten,
da seit gestern Abend alle Eckpunkte der neuen Corona-Kurzarbeit feststehen, dürfen wir dazu folgende Informationen geben:
1. Inhaltliche Änderungen
Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen zum bisherigen Stand sind:
§ Geringfügig Beschäftigte können in die Kurzarbeit nicht miteinbezogen werden. Falls Dienstverhältnisse mit geringfügig Beschäftigten nicht weitergeführt werden können oder sollen, müssen sie daher aufgelöst werden. Wir empfehlen in dem Zusammenhang eine einvernehmliche Auflösung. Im Fall von Kündigungen ist das AMS-Frühwarnsystem zu beachten.
§ Lehrlinge können in die Kurzarbeit hingegen sehr wohl miteinbezogen werden, wenn heute im Parlament eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen wird (wovon auszugehen ist). Wir empfehlen daher, Lehrlinge bereits jetzt in den Kurzarbeitsantrag aufzunehmen.
§ Urlaube und Zeitausgleichsguthaben müssen vor Beginn oder während der Kurzarbeit nicht zwingend konsumiert werden.
§ Das AMS ersetzt sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit der Kurzarbeitsunterstützung (das ist jener Teil des Entgelts, für den keine Arbeitsleistung zu erbringen ist) anfallen , somit auch anteilige Dienstgeberkosten (DG-Anteil zur SV, DB und DZ) sowie anteilige Sonderzahlungen.
2. Prozedere der Beantragung der Kurzarbeit
Das Prozedere der Beantragung der Kurzarbeit stellt sich so dar:
§ Schritt 1: Unterfertigung der ausgefüllten „Sozialpartner-Einzelvereinbarung“ durch den Arbeitgeber und alle in die Kurzarbeit einbezogenen Mitarbeiter. Das finale Formular der „Sozialpartner-Einzelvereinbarung“ liegt bei.
§ Schritt 2: Gleichzeitige Übermittlung der von Arbeitgeber und einbezogenen Mitarbeitern unterfertigten „Sozialpartner-Einzelvereinbarung“ an die Wirtschaftskammer des betreffenden Bundeslandes (z.B. WK Wien) und die zuständige Gewerkschaft (z.B. Vida) per e-mail zwecks Einholung ihrer Zustimmung zur Vereinbarung. Hinsichtlich der diesbezüglichen e-mail-Adressen vergleiche die beiliegende Handlungsanleitung zur „Sozialpartner-Einzelvereinbarung“. Wichtig ist, dass der „Sozialpartner-Einzelvereinbarung“ eine kurze Begründung zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten beigelegt wird. Beispiele:
„Ich muss Kurzarbeit beantragen, da mein Unternehmen wegen der Corona-Krise seit 16.3.2020 behördlich geschlossen ist“ oder
„Ich muss Kurzarbeit beantragen, weil mein Unternehmen wegen der Corona-Krise seit 16.3.2020 keine Umsätze mehr erzielt“.
§ Schritt 3: Sobald die Wirtschaftskammer und die Gewerkschaft die jeweils mit ihrer Zustimmung versehene „Sozialpartner-Einzelvereinbarung“ an den Arbeitgeber retourniert haben, übermittelt der Arbeitgeber das AMS-Antragsformular sowie die „Sozialpartner-Einzelvereinbarung“ samt Zustimmungserklärungen von Wirtschaftskammer und Gewerkschaft an das AMS, und zwar entweder per e-mail an die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS oder per eAMS-Konto. Das finale AMS-Antragsformular liegt bei. Hinsichtlich e-mail-Adressen der Landesgeschäftsstellen des AMS vergleiche wieder die beiliegende Handlungsanleitung zur „Sozialpartner-Einzelvereinbarung“. Alternativ ist es möglich, das AMS-Antragsformular sofort einzureichen und die die „Sozialpartner-Einzelvereinbarung“ samt Zustimmungserklärungen von Wirtschaftskammer und Gewerkschaft nachzureichen.
3. Wichtig: Für monatliche Erstattungsanträge muss ein eAMS-Konto beantragt werden
Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS erfolgt nur auf Basis einer vom Arbeitgeber monatlich im Nachhinein vorzulegenden Abrechnung, die nach Mitarbeitern detailliert sein muss. Diese Abrechnung ist zwingend über ein eAMS-Konto des Arbeitgebers einzubringen. Wir empfehlen daher, sofort ein solches eAMS-Konto zu beantragen. Eine entsprechende Information des AMS ist ebenfalls beigefügt.